Arbeitsmarktzugang

Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Geflüchtete teilweise eingeschränkt. Menschen, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, dürfen in der Regel ohne Zustimmung der Ausländerbehörde arbeiten. Für Personen mit unsicheren Aufenthalten (Aufenthaltsgestattung und Duldung) ist der Arbeitsmarktzugang von verschiedenen Faktoren abhängig:

  • vom Aufenthaltsstatus,

  • vom Herkunftsland und der damit verbundenen vermeintlichen Bleibeperspektive,

  • der Art der Beschäftigung, also u.a. ob man eine Ausbildung, ein Praktikum, eine Hospitation machen möchte,

  • von der Dauer des Aufenthalts,

  • von der Wohnsituation, also ob man in der Erstaufnahmeeinrichtung, einer Gemeinschaftsunterkunft oder dezentral in einer eigenen Wohnung wohnt.

Der Zugang zum Arbeitsmarkt wird im Aufenthaltsdokument als Nebenbestimmung vermerkt (z.B. Erwerbstätigkeit mit Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet). Bei fast allen Formen der Beschäftigung muss die Ausländerbehörde zustimmen (Ausnahmen: Ehrenamt und Hospitation). Darüber hinaus muss in den ersten vier Jahren des Aufenthaltes bei Aufnahme einer Arbeit die Bundesagentur für Arbeit zustimmen.

Ein Überblick zu den rechtlichen Vorgaben ist bei der GGUA Flüchtlingshilfe zu finden: https://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/arbeitsfoerderung_und_arbeitserlaubnis.pdf

Auch der Flüchtlingsrat Thüringen e.V. stellt Informationen zum Thema Zugang zu Bildung und Arbeit bereit: https://www.fluechtlingsrat-thr.de/themen/bildung-und-arbeit

Eine umfangreiche Darstellung zu den verschiedenen Arbeitsmarktzugängen stellt der Paritätische zur Verfügung unter:https://www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/doc/sozialleistungen-fluechtlinge-2019-aufl3_web.pdf

Für detaillierte Informationen und eine Beratung können Sie sich gerne an ein LAT-Projekt in Ihrer Nähe wenden.