Ausbildungsduldung

Während einer schulischen oder betrieblichen qualifizierten Ausbildung haben vollziehbar ausreisepflichtige Personen (Personen mit einer Duldung) unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, ihren Aufenthalt mit einer Ausbildungsduldung vor, während und nach der Ausbildung zu sichern. Während des Asylverfahrens (Aufenthaltsgestattung) oder mit einer Aufenthaltserlaubnis muss keine Ausbildungsduldung beantragt werden.

Das Thüringer IvAF Netzwerk BLEIBdran hat 2020 eine Arbeitshilfe für Thüringen erarbeitet, die Hinweise zum rechtlichen Rahmen und zur Beantragung gibt. Die Arbeitshilfe finden Sie unter: https://www.ibs-thueringen.de/wp-content/uploads/2020/10/2020_10_01_Arbeitshilfe_Ausbildungsduldung.pdf

Für weitere Informationen wenden Sie sich gerne an ein LAT-Projekt in Ihrer Nähe.