Chancen-Aufenthaltsrecht
Seit dem 31.12.2022 ist das Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG) in Kraft. Mit diesem Gesetz sollen vor allem Langzeitgeduldete eine Perspektive der Aufenthaltssicherung bekommen. Zudem sollen für diesen Personenkreis, Anreize zur Integration und Identitätsklärung geschaffen werden, ohne dass die Betroffenen eine Abschiebung befürchten müssen. Die Personen haben 18 Monate Zeit, die Voraussetzungen für einen Aufenthalt zu erfüllen.
Folgende Voraussetzungen für die Erteilung des Chancen-Aufenthaltsrecht müssen erfüllt sein:
Die Person besitzt am Stichtag 31.10.2022 eine Duldung und lebt seit fünf Jahren in Deutschland. Dabei spielt es keine Rolle, welchen Status die Person vor der Duldung hatte, solange sie bei der Antragsstellung geduldet ist.
Die Person muss sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen.
Die Person darf nicht wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht haben.
Die Person darf nicht zu Geldstrafen von über 50 Tagessätzen nach dem allgemeinen Strafrecht oder über 90 Tagessätzen nach dem Aufenthalts- oder Asylgesetz, soweit sie nur von Ausländer*innen begangen werden können, verurteilt worden sein.
Ein Pass, die geklärte Identität, die Lebensunterhaltssicherung und die Einreise mit einem erforderlichen Visum sind nicht notwendig.
Das BMI hat am 23. Dezember 2022 Anwendungshinweise zum „Chancen-Aufenthaltsrecht“ herausgegeben. Außerdem hat das BMI ein Merkblatt für Inhaber*innen der neuen Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG veröffentlicht. Darin sind Hinweise zu den Anforderungen an den späteren Übergang in § 25a / b (z. B. Lebensunterhaltssicherung, Sprachkenntnisse usw.) enthalten.
Die Diakonie Deutschland hat erste Arbeitshilfen zu den geänderten Bleiberechtsregelungen für die Beratungspraxis erstellt:
Das Thüringer Ministerium hat am 27.01.2023 die Ausländerbehörden über das Landesverwaltungsamt zur Umsetzung und Anwendung des Chancenaufenthaltsrechts informiert.
Der Thüringer Erlass sieht insbesondere vor:
Der Aufenthalt wird nur auf Antrag gewährt.
Die Ausländerbehörden sollen darüber vor Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen aktenkundig informieren.
Vor Aufenthaltsbeendigung bei Antragstellung ist schriftlich über die Entscheidung zu informieren (außer bei Vorliegen eines Versagungsgrundes nach §104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG).
Bei Duldung zum Zeitpunkt der Antragstellung, ist das Vorliegen von Duldungsgründen ausreichend d.h. auch mit Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB).
Eine kurzfristige Unterbrechung des Aufenthalts ist unschädlich (bis zu 3 Monate).
Eine enge Auslegung des Ausschlusses als atypischer Fall, soll dem Landesverwaltungsamt und anschließend der Fachabteilung im TMMJV vorgelegt werden.
Ausschlussgrund muss das eigenverantwortliche Fehlverhalten als ursächliches Abschiebungshindernis sein (Monokausalität).
Der entsprechende Erlass wurde auf der Seite der Thüringer Integrationsbeauftragten Mirjam Kruppa veröffentlicht. Dort finden Sie auch weitere Hinweise und Beratungshilfen.
Auf der Homepage des Flüchtlingsrat Thüringen e.V. finden Sie Antragshilfen zur Beantragung des Chancenaufenthalt und ebenfalls den Erlass vom 27.1.2023.