Aufenthaltsgestattung

Personen, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, erhalten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens in der Regel eine Aufenthaltsgestattung. Die Aufenthaltsgestattung ist ist i.d.R. weiterhin gültig, wenn gegen die Entscheidung im Asylverfahren geklagt wird.

In den ersten 3 Monaten des Aufenthalts in Deutschland dürfen Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung nicht arbeiten. Danach besteht ein Zugang zum Arbeitsmarkt. In fast allen Fällen wird hierfür die Zustimmung der Ausländerbehörde benötigt. Zu den wenigen Ausnahmen gehören Hospitationen, die meisten Schulpraktika sowie ehrenamtliche Tätigkeiten.

Menschen aus den sogenannten sicheren Herkunftsstaaten haben im Asylverfahren ein Arbeitsverbot.

Weiter Informationen finden Sie unter: https://www.asyl.net/themen/aufenthaltsrecht/sonstiger-aufenthalt/aufenthaltsgestattung/